Spielervertrag
aktuelles

Ausländischer Turnierprofi engagiert: Abzugsteuer auf die selbstständige Sportlergage

Ein österreichischer Veranstalter engagiert einen ausländischen selbstständigen Sportler. Vertrag, Abzugsteuer und mögliche DBA-Entlastung vor der Auszahlung prüfen.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Kanzlei für Sportrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen zum Spielervertrag prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

27. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Engagiert ein österreichischer Veranstalter einen im Ausland ansässigen selbstständigen Sportler für ein Turnier in Österreich, muss die Abzugsteuer vor der Auszahlung geklärt werden. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG erfasst Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten selbstständigen Tätigkeit als Sportler, wenn der Empfänger beschränkt steuerpflichtig ist.

Der gesetzliche Regelfall beträgt 20 Prozent. Ob der Veranstalter diesen Betrag einbehalten muss, ob unmittelbar zusammenhängende Ausgaben berücksichtigt werden können und ob ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Entlastung erlaubt, hängt von Tätigkeit, Vertrag, Ansässigkeit und den vorgelegten Nachweisen ab. Eine selbstständige Sportlergage darf daher nicht wie das Nettogehalt eines angestellten Clubspielers behandelt werden.

Kurzcheck

Welche Auszahlung wird geprüft?

Ordnen Sie zuerst die Tätigkeit und den Zahlungsweg ein. Danach sehen Sie, welche Unterlagen vor der Auszahlung wichtig sind.

Sie können Ihre Situation gleich hier weiterleiten.

01 Frage 1

Aus welcher Perspektive prüfen Sie die Auszahlung?

Ergebnis

Ihre Einschätzung

01

Bei einem selbstständigen Turnierhonorar sind Abzugsteuer, Ansässigkeit, Vertrag und Zahlungsweg vor der Auszahlung zu prüfen.

Halten Sie Turnierort, Tätigkeit, Honorar, Ansässigkeitsstaat und unmittelbar zusammenhängende Ausgaben fest. Prüfen Sie außerdem, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Entlastung an der Quelle oder später eine Rückerstattung ermöglicht.

02

Ein angestelltes Clubverhältnis ist von der selbstständigen Sportlergage nach § 99 EStG zu unterscheiden.

Prüfen Sie zuerst Arbeitsvertrag, Arbeitgeberrolle und österreichische Lohnverrechnung. Die Aussagen dieses Beitrags zur Abzugsteuer für selbstständige Sportlerleistungen sind darauf nicht pauschal übertragbar.

03

Eine ausländische Gesellschaft als Rechnungstellerin ändert die Prüfung nicht automatisch in eine steuerfreie Zahlung.

Prüfen Sie, wer die Sportlerleistung tatsächlich erbringt, wem die Vergütung wirtschaftlich zufließt und ob die Voraussetzungen des § 99 erfüllt sind. Gesellschaftsvertrag, Rechnung und Leistungsvereinbarung sollten zusammenpassen.

Wann greift die Abzugsteuer auf die Sportlergage?

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG knüpft an eine im Inland ausgeübte oder verwertete selbstständige Tätigkeit als Sportler an. Der Veranstalter muss deshalb zuerst klären, welche Leistung der Sportler wo erbringt und ob der Sportler in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist. Der Wohnsitz im Ausland allein beantwortet diese Fragen nicht.

Ein Turnierauftritt, ein Wettkampf oder eine vergleichbare selbstständige Sportlerleistung in Österreich kann unter diese Regel fallen. Maßgeblich sind der tatsächliche Leistungsinhalt, der Veranstaltungsort und der Zahlungsweg. Die Bezeichnung „Aufwandsersatz“ oder „Prämie“ entscheidet für sich allein nicht über die steuerliche Behandlung.

Diese Einordnung betrifft die selbstständige Leistung. Bei einem angestellten Clubspieler stehen andere lohnsteuerliche Fragen im Vordergrund. Auch eine ausländische Gesellschaft als Vertragspartnerin macht die Zahlung nicht automatisch abzugsteuerfrei, wenn die konkrete Sportlerleistung und ihr Empfänger anders zu beurteilen sind.

Welcher Betrag wird grundsätzlich erfasst?

Nach § 99 Abs. 2 Z 1 EStG unterliegt der volle Betrag der Einnahmen dem Steuerabzug. Eine vom Veranstalter übernommene Abzugsteuer gilt als weiterer Vorteil und kann den steuerpflichtigen Betrag erhöhen. Eine Vereinbarung „netto nach Steuern“ muss daher vor der Auszahlung rechnerisch geprüft werden.

§ 100 Abs. 1 EStG sieht für die Abzugsteuer nach § 99 grundsätzlich 20 Prozent vor. Dieser Satz ist der gesetzliche Abzugssatz für den beschriebenen Regelfall. Er beantwortet noch nicht, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs Besteuerungsrecht beschränkt oder ob später eine Rückerstattung möglich ist.

Der Veranstalter muss den Abzug bei der Zahlungsabwicklung berücksichtigen und dem Sportler die Abrechnung nachvollziehbar übergeben. Honorar, Sachleistungen, übernommene Steuer und allfällige unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sollten getrennt ausgewiesen werden.

Welche Unterlagen braucht der Veranstalter vor der Auszahlung?

Vor der Zahlung gehören der Vertrag, die Rechnung oder Honorarnote, der Turnierort, der Leistungszeitraum und der Ansässigkeitsstaat in eine gemeinsame Prüfungsmappe. Zusätzlich sollte feststehen, ob der Sportler selbst oder eine Gesellschaft Rechnung legt und wer die Leistung tatsächlich erbringt.

Für eine mögliche DBA-Entlastung ist eine Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde regelmäßig ein wesentlicher Nachweis. Das konkrete Abkommen kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen. Der Veranstalter sollte daher das Abkommen des Ansässigkeitsstaats und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen, bevor er eine Entlastung an der Quelle berücksichtigt.

Die Vertragsunterlagen müssen auch die Vergütungslogik klar abbilden: Grundhonorar, Start- oder Erfolgsprämie, Reise- und Hotelkosten, Sachleistungen, Steuern und Rückabwicklung. Bei einer Verlängerungs- oder Folgeoption hilft der Beitrag zum befristeten Profivertrag und zur Verlängerungsoption bei der getrennten Prüfung von Laufzeit und Vergütung.

Was ändert ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat. Ob Österreich die Sportlergage vollständig, nur begrenzt oder nach dem konkreten Abkommen besteuern darf, lässt sich deshalb nur anhand des einschlägigen Abkommens beurteilen. Für Sportler enthalten viele Abkommen eine besondere Regel für Künstler und Sportler, deren Wortlaut und Voraussetzungen aber voneinander abweichen können.

Eine Entlastung an der Quelle setzt belastbare Nachweise und das Einhalten des vorgesehenen Verfahrens voraus. Fehlen diese Nachweise bei der Auszahlung, kann der gesetzliche Abzug zunächst durchgeführt werden. Das BMF sieht für bestimmte Fälle ein Rückerstattungsverfahren vor. Die bereits einbehaltene Steuer ist dann kein Beweis dafür, dass Österreich im Ergebnis den gesamten Betrag behalten darf.

Die Ansässigkeit muss im relevanten Zeitraum stimmen. Außerdem sind Leistungsort, Empfänger, Vertragspartei und die konkrete DBA-Regel abzugleichen. Eine pauschale Aussage wie „der Spieler zahlt im Heimatstaat, daher gibt es in Österreich keine Steuer“ reicht dafür nicht.

Wie werden Ausgaben und Nettoklauseln behandelt?

Unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängende Ausgaben können nach § 99 Abs. 2 Z 2 EStG vom vollen Einnahmenbetrag abgezogen werden, wenn ein in der EU oder im EWR ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger sie dem Schuldner vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitteilt. Der Nachweis muss daher vor der Auszahlung vorliegen.

Bei Ausgaben, deren Empfänger selbst beschränkt steuerpflichtig ist und die 2.463 Euro übersteigen, gelten zusätzliche Grenzen, wenn die steuerliche Erfassung zur österreichischen Besteuerung nicht ausreichend gesichert ist. Reise-, Betreuungs- oder Agenturkosten sollten deshalb nicht bloß pauschal vom Honorar abgezogen werden. Ihre unmittelbare Verbindung und der Empfänger sind zu dokumentieren.

Eine Nettoklausel im Vertrag verschiebt das Risiko der Berechnung. Übernimmt der Veranstalter die Abzugsteuer, ist diese Übernahme selbst als weiterer Vorteil zu berücksichtigen. Vertrag, Rechenblatt und Zahlungsbeleg müssen daher dieselbe Bruttologik verwenden.

Welche Nachweise sollte der Sportler nach der Zahlung sichern?

Der Sportler sollte Vertrag, Rechnung, Zahlungsbeleg, Abrechnung des Veranstalters und den Nachweis über die einbehaltene Abzugsteuer aufbewahren. Dazu kommen Ansässigkeitsbestätigung, Nachweise zu unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben und die Kommunikation über eine beantragte Entlastung an der Quelle.

Das BMF weist für Rückerstattungen beschränkt Steuerpflichtiger auf eine elektronische Vorausmeldung, die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde und die postalische Übermittlung der unterschriebenen Unterlagen hin. Ein Antrag ist nach den dort beschriebenen Regeln erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die aktuellen Formulare und das konkrete Abkommen sind vor dem Antrag erneut zu prüfen.

Auch der Veranstalter muss seine Abfuhr- und Abrechnungsunterlagen geordnet halten. Wenn eine Entlastung verweigert oder nur teilweise anerkannt wurde, sollte die Differenz zwischen vereinbartem Honorar, einbehaltenem Betrag und möglicher Rückerstattung klar ausgewiesen werden.

Häufige Fragen zur Abzugsteuer bei Sportlerhonoraren

Gilt bei einem ausländischen Sportler automatisch eine Abzugsteuer von 20 Prozent?
Nein. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG setzt eine im Inland ausgeübte oder verwertete selbstständige Sportlertätigkeit und beschränkte Steuerpflicht voraus. Außerdem kann ein Doppelbesteuerungsabkommen das österreichische Besteuerungsrecht begrenzen.

Kann der Veranstalter Reise- und Hotelkosten vom Honorar abziehen?
Nicht pauschal. Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben können unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Z 2 EStG berücksichtigt werden. Sie müssen insbesondere rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und nachvollziehbar belegt werden.

Was gilt bei einer Vereinbarung „netto nach Steuern“?
Die übernommene Abzugsteuer ist nach § 99 Abs. 2 Z 1 EStG ein weiterer Vorteil. Die Nettoklausel braucht deshalb eine Bruttoberechnung, damit der Abzug und der Auszahlungsbetrag stimmen.

Kann zu viel einbehaltene Abzugsteuer zurückgefordert werden?
Das kann in Betracht kommen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs Besteuerungsrecht ausschließt oder beschränkt oder wenn schon innerstaatlich keine beschränkte Steuerpflicht bestand. Das BMF-Verfahren und die erforderlichen Nachweise sind einzuhalten.

Was sollte vor der Auszahlung geschehen?

Ordnen Sie zuerst die Tätigkeit ein: selbstständige Sportlerleistung, angestelltes Clubverhältnis oder Leistung einer Gesellschaft. Halten Sie Turnierort, Vertragspartner, wirtschaftlichen Empfänger, Honorarbestandteile und Zahlungsweg fest. Danach sind Abzugsteuersatz, Ausgaben und eine mögliche DBA-Entlastung gemeinsam zu berechnen.

Legen Sie Ansässigkeitsbestätigung, Vertrag, Rechnung, Ausgabenbelege und die Abrechnung in einem vollständigen Datensatz ab. Bei einer Entlastung an der Quelle muss das vorgesehene Verfahren vor der Auszahlung eingehalten werden. Für die Abgrenzung zu einer laufenden Vergütungsfrage bei einem Club hilft der Beitrag zur Freistellung vom Mannschaftstraining.

Neue rechtliche Informationen erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Wenn Vertrag, Ansässigkeit, Zahlungsweg oder Abzug strittig sind, sollten Sportler und Veranstalter die Unterlagen vor der Auszahlung fachlich prüfen lassen. Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt, klärt mit Ihnen den sinnvollen nächsten Schritt.

Neuer Vertrag, Transfer, offene Vergütung oder Konflikt?

Im Sportrecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg