Kann ein Verein im Vertrag jedes beliebige Recht wählen?
Die Parteien können das anwendbare Recht grundsätzlich wählen. Bei einem individuellen Arbeitsvertrag darf diese Wahl den Spieler aber nicht um den Schutz zwingender Bestimmungen bringen, die ohne Rechtswahl gelten würden. Art 8 Rom I verlangt daher einen Vergleich.
Gilt automatisch das Recht des Vereinsstaates?
Nein. Ohne Rechtswahl ist grundsätzlich der gewöhnliche Arbeitsort maßgeblich. Der Vereinssitz kann bei fehlendem feststellbarem Arbeitsort oder bei einer offensichtlich engeren Verbindung Bedeutung gewinnen.
Verlagert ein Trainingslager den gewöhnlichen Arbeitsort?
Ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat ändert den gewöhnlichen Arbeitsort nach Art 8 Abs 2 Rom I nicht automatisch. Entscheidend bleibt die dauerhafte Organisation der Arbeit.
Bestimmt Rom I, ob die FIFA zuständig ist?
Nein. Art 1 Abs 2 lit e Rom I nimmt Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus. Die Zuständigkeit des FIFA Football Tribunal und eines staatlichen Gerichts ist getrennt zu prüfen.
Welche Unterlagen sind für die Rechtswahlprüfung wichtig?
Erforderlich sind meist der vollständige Vertrag mit Nachträgen, die Rechtswahl- und Forumsklauseln, Trainings- und Einsatzpläne, Weisungen, Vergütungsunterlagen, Beendigungsdokumente und sämtliche Sprachfassungen.