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Trainerkurs im Profivertrag: Rückzahlung von Ausbildungskosten

Trainerkurs im Profivertrag prüfen: Wann Ausbildungskosten rückzahlbar sind, welche Vereinbarung gilt und wie Bindung und Aliquotierung funktionieren.

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21. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Finanziert ein Klub einem angestellten Spieler einen Trainerkurs, hängt eine spätere Rückforderung von den Voraussetzungen des § 2d AVRAG und von der konkreten Vereinbarung ab. Der Kurs muss erfolgreich absolviert sein, Spezialkenntnisse für andere Arbeitgeber vermitteln und vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlt worden sein.

Für die Prüfung zählen daher der Inhalt des Kurses, die schriftliche Rückzahlungsklausel, das Ende der Ausbildung, die vereinbarte Bindungsdauer und der Grund der Vertragsbeendigung. Eine bloße Bezeichnung als Trainerausbildung oder eine pauschale Kostenaufstellung beantwortet die Rückzahlungsfrage noch nicht.

Kurze Einordnung

Was soll beim Trainerkurs geprüft werden?

Wählen Sie die Situation, die Ihrem Fall am nächsten kommt. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Prüffragen zuerst geordnet werden sollten.

Sie können Ihre Situation gleich hier weiterleiten.

01 Frage 1

In welcher Phase befindet sich der Fall?

Ergebnis

Ihre Einschätzung

01

Im Entwurf müssen Kurs, tatsächliche Kosten, schriftliche Vereinbarung, Bindungsdauer und Rückzahlungsfälle klar getrennt werden.

Ordnen Sie das Ausbildungsprogramm, die geplanten Arbeitgeberkosten und die Zusatzvereinbarung. Legen Sie fest, wann die Ausbildung als erfolgreich absolviert gilt, welche Beendigungsfälle erfasst sind und wie der Betrag für jedes zurückgelegte Monat sinkt.

02

Bei einer Rückforderung sind tatsächliche Kosten, erfolgreicher Abschluss, Klausel, Bindungsdauer und Beendigungsgrund gemeinsam zu prüfen.

Sichern Sie den vollständigen Vertrag, die Kursrechnung, den Abschlussnachweis und das Rückforderungsschreiben. Erstellen Sie eine Chronologie vom Ende der Ausbildung bis zum Vertragsende und prüfen Sie die aliquote Berechnung.

03

Vor dem Kurs sollten Abschluss, Kosten, Freistellung und eine allfällige Rückzahlungsvereinbarung klar geregelt werden.

Prüfen Sie vor Beginn das Kursziel, die Prüfungs- oder Abschlussanforderungen und die Kostenübernahme. Eine Rückzahlungsklausel sollte schriftlich zwischen Klub und Spieler vereinbart sein und die zulässigen Fälle nachvollziehbar beschreiben.

04

Einschulungskosten sind nach § 2d AVRAG keine Ausbildungskosten im Sinn des Ausbildungskostenrückersatzes.

Vergleichen Sie Kursplan, Dauer, Prüfungsnachweis und vermittelbare Kenntnisse mit der tatsächlichen Einschulung. Halten Sie fest, ob der Spieler eine Qualifikation erworben hat, die bei anderen Arbeitgebern verwertbar ist.

05

Unklare Rückforderungen brauchen zuerst eine geordnete Prüfung von Vertrag, Ausbildung, Kosten und Beendigungsgrund.

Fordern Sie die vollständige Kostenaufstellung und den behaupteten Rückzahlungsgrund an. Markieren Sie das Ende der Ausbildung, den Beginn der Bindungsdauer, die einzelnen Monate und den Grund des Vertragsendes.

Trainerkurs oder Einschulung: Was gilt als Ausbildung?

§ 2d Abs. 1 AVRAG erfasst Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber tatsächlich aufgewendet hat. Voraussetzung ist eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt. Diese Kenntnisse müssen auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sein. Für einen Trainerkurs kommt es deshalb auf den konkreten Lehrinhalt, den Abschluss und die spätere Verwertbarkeit an.

Eine interne Einschulung ist davon ausdrücklich ausgenommen. Dazu können etwa Einweisungen in klubinterne Abläufe oder die unmittelbare Nutzung einer internen Software gehören. Die Einordnung folgt dem tatsächlichen Inhalt der Maßnahme. Der Titel „Trainerkurs“ reicht für sich allein ebenso wenig wie eine bloße Teilnahmebestätigung.

Eine Trainerausbildung kann die gesetzlichen Merkmale erfüllen, wenn sie eine eigenständige, abgeschlossene Qualifikation mit theoretischen und praktischen Spezialkenntnissen vermittelt. Ob das im Einzelfall zutrifft, muss anhand des Programms, der Prüfungen und des Abschlussnachweises geprüft werden. Eine spätere Trainertätigkeit ist ein Hinweis für die mögliche Verwertbarkeit, ersetzt diese Prüfung aber nicht.

Welche Vereinbarung muss der Profivertrag enthalten?

Eine Rückerstattung von Ausbildungskosten ist nach § 2d Abs. 2 AVRAG nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Bei einem Profivertrag sollte die Vereinbarung deshalb den Trainerkurs konkret bezeichnen, den Abschlussnachweis festlegen und die vom Klub getragenen Kosten nachvollziehbar zuordnen.

Die Klausel sollte außerdem erkennen lassen, welche Beendigungsfälle eine Rückzahlung auslösen, wie die Bindungsdauer berechnet wird und wie sich der Betrag mit jedem zurückgelegten Monat verändert. Eine pauschale Formulierung, die jede vorzeitige Beendigung gleich behandelt, lässt zentrale Fragen offen. Der Vertrag, Nachträge und Anlagen sind gemeinsam zu lesen.

§ 2d Abs. 2 AVRAG behandelt auch fortgezahltes Entgelt während der Ausbildung. Eine Vereinbarung über dessen Rückforderung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist. Ausbildungskosten und fortgezahltes Entgelt sollten daher in getrennten Positionen ausgewiesen werden.

Wie lange darf die Bindung dauern und wie wird aliquotiert?

§ 2d Abs. 3 Z 2 AVRAG schließt eine Rückerstattungspflicht aus, wenn das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung geendet hat. In besonderen Fällen nennt die Norm mehr als acht Jahre. Die Vereinbarung muss außerdem berücksichtigen, dass die Rückzahlungspflicht auch bei einem früheren Ende durch Ablauf einer Befristung entfällt.

Die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung muss aliquot vereinbart werden. Das Gesetz knüpft die Berechnung an jedes zurückgelegte Monat vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer. Eine Klausel, die unabhängig von der bereits verstrichenen Zeit stets denselben Gesamtbetrag verlangt, bildet diese Vorgabe nicht nachvollziehbar ab.

Für die Berechnung brauchen die Parteien daher mindestens das Datum des Ausbildungsendes, das Ende der zulässigen Bindungsdauer, die tatsächlichen Ausbildungskosten und das Vertragsende. Die Monatsberechnung sollte in der Rückforderung offen ausgewiesen werden. So lässt sich prüfen, ob der behauptete Betrag mit der Vereinbarung und § 2d AVRAG übereinstimmt.

Wann entfällt der Rückersatz trotz Klausel?

§ 2d Abs. 3 AVRAG nennt mehrere Fälle, in denen eine Verpflichtung zur Rückerstattung insbesondere nicht besteht. Dazu gehören die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei einem minderjährigen Arbeitnehmer, das Ende nach der zulässigen Bindungsdauer, der Ablauf einer Befristung und eine fehlende aliquote Vereinbarung. Jeder Punkt braucht eine Prüfung anhand der konkreten Vertragsdaten.

Nach § 2d Abs. 4 AVRAG besteht der Anspruch außerdem nicht, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit endet, durch unbegründete Entlassung oder begründeten vorzeitigen Austritt endet oder wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entsprechend den dort genannten gesetzlichen Bestimmungen beendet wird. Der jeweilige Beendigungsgrund und die dazugehörigen Erklärungen müssen gesichert werden.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber entfällt der Anspruch ebenfalls. Die Norm macht davon eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass für die Kündigung gegeben hat. Ob dieser Ausnahmefall vorliegt, darf nicht allein aus einer Bezeichnung im Klubschreiben abgeleitet werden. Entscheidend sind die Erklärung, die Chronologie und die zugrunde liegenden Tatsachen.

Welche Kosten und Unterlagen gehören in die Prüfung?

Ausgangspunkt ist eine nachvollziehbare Aufstellung der vom Klub tatsächlich aufgewendeten Kosten. Dazu gehören die Rechnung des Ausbildungsanbieters, Zahlungsnachweise und der Nachweis, welche Maßnahme damit bezahlt wurde. Kostenpositionen ohne erkennbare Zuordnung zum erfolgreich absolvierten Trainerkurs sollten gesondert erklärt und geprüft werden.

Zusätzlich gehören der vollständige Profivertrag mit Nachträgen, die schriftliche Rückzahlungsvereinbarung, das Kursprogramm, Teilnahme- und Abschlussnachweise sowie die Kommunikation über Freistellung und Kostenübernahme in die Akte. Eine Chronologie sollte Ausbildungsende, Beginn der Bindungsberechnung, Beendigungserklärung und Vertragsende enthalten.

Bei einer Forderung sollten Sie die Kostenaufstellung, den Beendigungsgrund und die aliquote Monatsberechnung getrennt nachvollziehen. Für den weiteren Zusammenhang können die Beiträge zu ausstehenden Gehältern im Spielervertrag und zum Ausstieg und Transfer eines Profifußballers herangezogen werden. Diese Themen betreffen eigene Anspruchsgrundlagen, helfen aber bei der zeitlichen Einordnung des Ausscheidens.

Häufige Fragen zum Trainerkurs im Profivertrag

Muss ein Spieler die Kosten eines Trainerkurses bei jedem Vereinswechsel zurückzahlen?
Nein. Entscheidend sind die gesetzliche Einordnung der Maßnahme, die tatsächlich aufgewendeten Kosten, die schriftliche Vereinbarung, die zulässige Bindungsdauer, die aliquote Berechnung und der konkrete Beendigungsgrund.

Ist jeder Kurs im Klub eine Ausbildung im Sinn des § 2d AVRAG?
Nein. Einschulungskosten sind ausdrücklich ausgenommen. Der Kurs muss erfolgreich absolviert sein und Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermitteln, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind.

Kann der Klub auch das während des Kurses bezahlte Entgelt zurückfordern?
§ 2d Abs. 2 AVRAG lässt eine Vereinbarung darüber zu, wenn der Spieler während der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist. Dieser Teil sollte von den eigentlichen Ausbildungskosten getrennt geprüft werden.

Was muss in der Rückzahlungsklausel zur Höhe stehen?
Die Rückerstattungsverpflichtung muss aliquot für jedes zurückgelegte Monat vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer berechnet werden. Die Klausel sollte diese Berechnung nachvollziehbar abbilden.

Welche Unterlagen sind für eine erste Prüfung besonders wichtig?
Profivertrag und Nachträge, schriftliche Zusatzvereinbarung, Kursprogramm, Abschlussnachweis, Rechnungen und Zahlungsbelege des Klubs, Beendigungsunterlagen sowie die konkrete Monatsberechnung.

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