Nach einer Äußerung muss zuerst feststehen, welche Vertragspflicht betroffen sein soll. Dafür werden der genaue Wortlaut der Klausel, die konkrete Aussage, ihr Empfänger, der Zeitpunkt und der Zusammenhang zusammengeführt. Eine bloße Behauptung, jede Äußerung über Vergütung sei verboten, ersetzt diese Prüfung nicht.
Eine Abmahnung ist als Reaktion des Vereins anhand des Vertrags und der konkreten Pflichtverletzung zu beurteilen. Wurde eine Konventionalstrafe vereinbart, regelt § 1336 ABGB die vereinbarte besondere Leistung für eine nicht, nicht gehörig oder zu spät erfüllte Verpflichtung. Die Klausel muss daher die behauptete Pflichtverletzung und den verlangten Betrag tragen.
Nach § 1336 Abs. 2 ABGB ist ein übermäßiger Vergütungsbetrag vom Richter zu mäßigen, wenn der Schuldner dies erweist. § 1336 Abs. 3 ABGB regelt außerdem den Ersatz eines Schadens, der über die Konventionalstrafe hinausgeht. Ob diese Folgen im konkreten Spielervertrag eintreten, hängt von der Vereinbarung und dem Einzelfall ab.